Sauber kündigen: So beenden Sie Ihr Arbeitsverhältnis in der Schweiz souverän
Egal, ob Sie einen neuen Job antreten oder sich beruflich umorientieren möchten: Der Abschied vom alten Unternehmen sollte möglichst reibungslos verlaufen. Damit Sie keine rechtlichen Fallstricke übersehen, führt Sie dieser Ratgeber durch die wichtigsten Punkte des Schweizer Arbeitsrechts.
Die 3 wichtigsten Tipps auf einen Blick
Schriftlichkeit wahren: Theoretisch erlaubt das Gesetz mündliche Kündigungen. Dennoch sollten Sie aus Beweisgründen immer schriftlich und per Einschreiben kündigen.
Fristen exakt prüfen: Massgebend ist nicht das Datum des Poststempels, sondern der Zeitpunkt, an dem das Schreiben beim Arbeitgeber eintrifft.
Professionelle Beratung einholen: Ratgeber wie dieser können keine professionelle juristische Beratung ersetzen. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an Fach-Anwalt.
Kündigungsfristen: Lesen Sie Ihren Arbeitsvertrag genau durch
Bevor Sie Ihre Kündigung einreichen, lohnt sich ein kritischer Blick in Ihren Arbeitsvertrag. In der Schweiz sind Kündigungsfristen häufig individuell geregelt. Ausnahmen bestehen dort, wo sie durch das Obligationenrecht vorgegeben sind.
Schauen Sie insbesondere auf die Dauer der Kündigungsfrist sowie auf den Kündigungstermin, etwa zum Monatsende. In diesem Fall muss die Kündigung spätestens am letzten Arbeitstag des Monats während der Geschäftszeiten beim Arbeitgeber vorliegen. Mögliche Sonderregelungen kann es während der Probezeit geben.
Sollten Sie diese Punkte nicht beachten, kann sich Ihr Austritt aus dem Unternehmen verzögern. Im schlimmsten Fall drohen rechtliche Konsequenzen.
Schriftlich und eindeutig: Das muss Ihr Kündigungsschreiben enthalten
Eine Kündigung sollte immer schriftlich erfolgen. Das ist nicht nur Standard, sondern bietet Ihnen auch Sicherheit.
Ihr Kündigungsschreiben muss kein Roman sein. Ein sachlicher Brief, in dem Sie Ihren Namen, die Adresse des Unternehmens sowie das Datum Ihres letzten Arbeitstags (unter Einhaltung der Frist) nennen, reicht völlig aus. Zudem müssen Sie eine klare Kündigungserklärung formulieren.
Den Grund für Ihre Kündigung müssen Sie dagegen nicht nennen. Das wird erst dann notwendig, wenn Ihr Arbeitgeber eine schriftliche Begründung verlangt (Art. 335 Abs. 2 OR).
Expertentipp: Überlassen Sie beim Versand Ihrer Kündigung nichts dem Zufall
Am besten übergeben Sie das Schreiben persönlich gegen eine Empfangsbestätigung oder verschicken es per Einschreiben. So haben Sie im Ernstfall einen Beleg zur Hand.
Persönliches Gespräch: Wählen Sie den richtigen Zeitpunkt
Auch wenn die Kündigung formal schriftlich erfolgt, ist ein persönliches Gespräch mit Ihrer vorgesetzten Person empfehlenswert. Das zeigt Professionalität und Respekt.
Am besten bereiten Sie sich kurz auf den Austausch vor. Tragen Sie Ihre Entscheidung ruhig und sachlich vor und vermeiden Sie Kritik in emotionaler Form. Lassen Sie sich von Gegenargumenten nicht verunsichern.
Ein gutes Gespräch kann helfen, die Beziehung positiv zu beenden – das ist besonders im Hinblick auf Referenzen wichtig.
Engagiert bleiben: Stellen Sie eine saubere Übergabe sicher
Ein professioneller Abschied zeichnet sich auch durch eine gute Übergabe aus. Dokumentieren Sie Ihre Aufgaben und Projekte so, dass Ihre Nachfolge oder Ihr Team problemlos übernehmen kann.
Zur Übergabe gehören wichtige Kontakte, laufende Projekte sowie relevante Zugänge und Systeme. Ein strukturierter Abschluss hinterlässt einen positiven Eindruck und stärkt Ihr berufliches Netzwerk.
Verlangen Sie ein Arbeitszeugnis
Sie haben jederzeit Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Ihre Leistungen und Ihr Verhalten Auskunft gibt. Das gilt besonders bei einer Kündigung.
Stellen Sie sicher, dass das Zeugnis wohlwollend formuliert und wahrheitsgetreu ist. Schliesslich soll es Ihren weiteren Berufsweg nicht unnötig erschweren. Ein qualifiziertes Zeugnis ist für Ihre zukünftigen Bewerbungen in der Schweiz entscheidend.
Prüfen Sie, ob Ihre Aufgaben korrekt beschrieben sind und die Bewertung mit Ihrer Leistung übereinstimmt. Die Formulierungen dürfen keine Missverständnisse aufkommen lassen. Bei Bedarf können Sie auf Anpassungen bestehen.
Offene Ansprüche? Klären Sie Resturlaub und Überstunden
Ein verbleibender Ferienanspruch kann vor dem Austritt aus dem Unternehmen schnell zum Streitpunkt werden. Grundsätzlich gilt: Ferien dienen der Erholung und sollten bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bezogen werden. Ist dies aufgrund betrieblicher Notwendigkeiten nicht möglich, können Sie sich Ferien auszahlen lassen.
Ähnlich ist es bei Überstunden geregelt – sofern der Arbeitsvertrag keine andere Regelung vorsieht, etwa die Kompensation durch Freizeit oder den Ausschluss der Vergütung. Diese Punkte sollten Sie frühzeitig klären. So vermeiden Sie böse Überraschungen bei der letzten Lohnabrechnung.
Fazit: Kündigen Sie mit Weitblick
Eine Kündigung ist mehr als nur ein formaler Schritt – sie ist Teil Ihrer beruflichen Entwicklung. Wenn Sie strukturiert vorgehen, respektvoll kommunizieren und alle wichtigen Punkte berücksichtigen, legen Sie den Grundstein für einen gelungenen Neuanfang.
Die wichtigsten Punkte für eine korrekte Kündigung haben wir für Sie in unserer Checkliste zusammengefasst.
FAQ: Häufig gestellte Fragen rund um die Kündigung
1. Muss ich meine Kündigung begründen?
Nein, in der Schweiz sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Grund anzugeben. Das Schweizer Arbeitsrecht sieht jedoch vor, dass jede Partei eine schriftliche Begründung verlangen kann (Art. 335 Abs. 2 OR).
2. Habe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Ja, in der Schweiz haben Sie jederzeit Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dieses muss wohlwollend und gleichzeitig wahrheitsgetreu formuliert sein. Sie können auch ein Zwischenzeugnis verlangen, etwa während der Kündigungsfrist.
3. Kann ich per E-Mail oder WhatsApp kündigen?
Sofern keine besondere Form vereinbart wurde, ist eine Kündigung grundsätzlich formfrei und kann auch elektronisch erfolgen. Aus Beweisgründen ist dies jedoch nicht empfehlenswert. Im Streitfall ist der Nachweis des Empfangs schwierig. Nutzen Sie daher immer den Postweg per Einschreiben oder lassen Sie sich den Erhalt eines Schreibens quittieren.
4. Darf ich während der Kündigungsfrist bereits beim neuen Arbeitgeber arbeiten?
Während der laufenden Kündigungsfrist schulden Sie Ihrem aktuellen Arbeitgeber Ihre volle Arbeitskraft und Treue. Eine Nebentätigkeit ist nur möglich, wenn sie nicht in Konkurrenz zum aktuellen Arbeitgeber steht und Ihre Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Eine vollständige neue Stelle können Sie erst nach offiziellem Ablauf der Kündigungsfrist antreten.
5. Was geschieht mit meinen Minusstunden bei Austritt aus dem Unternehmen?
Haben Sie zum Zeitpunkt des Austritts Minusstunden, darf der Arbeitgeber den entsprechenden Lohnabzug nur vornehmen, wenn Sie die Minusstunden selbst verschuldet haben (z. B. durch unbezahlten Urlaub oder verspätetes Erscheinen). Konnte der Arbeitgeber Ihnen lediglich nicht genügend Arbeit zuweisen (Annahmeverzug), dürfen die Minusstunden nicht vom Lohn abgezogen werden.